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   FG Hessen, 25.04.2023 - 11 K 286/22   

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FG Hessen, 25.04.2023 - 11 K 286/22 (https://dejure.org/2023,12514)
FG Hessen, Entscheidung vom 25.04.2023 - 11 K 286/22 (https://dejure.org/2023,12514)
FG Hessen, Entscheidung vom 25. April 2023 - 11 K 286/22 (https://dejure.org/2023,12514)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.05.2021 - X R 33/19

    Frage der doppelten Besteuerung von Renten: Klage abgewiesen

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2023 - 11 K 286/22
    Soweit es für die vorliegende Klage relevant sei, habe der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571) entschieden, dass eine Doppelbesteuerung einer Leibrente aus der Basisversorgung dann nicht vorliege, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

    Der BFH habe in einem obiter dictum in seinem Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 lediglich erklärt, es sei Sache der Witwe, Kürzungen darzulegen.

    Die Berechnungsmethode laut dem BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 sei für diese Alternative entsprechend zu modifizieren.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung gesehen.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin schließlich erklärt, sie sei der Auffassung, dass der Grundgedanke des BFH-Urteils vom 19.05.2021 - X R 33/19 auch auf den hiesigen Streitfall übertragbar sei.

    Mit seinen Urteilen vom 19.05.2021 - X R 20/19 (BFH/NV 2021, 980) und X R 33/19 (BFH/NV 2021, 992) habe der BFH an seiner bisherigen, vom BVerfG bestätigten, Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung festgehalten, nach der sowohl der mit dem AltEinkG eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform seien.

    Mit seinem Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 habe der BFH erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung festgelegt und festgehalten, dass es im Hinblick auf das von Verfassungs wegen bestehende Verbot einer doppelten Besteuerung im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen dürfe.

    Die gegen die BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19 und X R 33/19 gerichteten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) würden den gesamten Inhalt der Urteile umfassen, so lautet die sich im Verfahren 2 BvR 1140/21 stellende Rechtsfrage laut juris - unstreitig - "Ermittlung der Höhe des Betrages einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen".

    Überdies gehe bereits aus den BFH-Urteilen vom 19.05.2021 - X R 33/19 und X R 20/19 und deren Begründung unmittelbar hervor, dass das Verbot einer doppelten Besteuerung von Verfassungs wegen besteht und zu beachten ist (vgl. Rz. 22 des BFH-Urteils vom 19.05.2021 - X R 33/19 sowie Rz. 48 des BFH-Urteils vom 19.05.2022 - X R 20/19).

    Einem Steuerpflichtigen, der nachweisen könne, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen komme, könne aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen (vgl. Rz. 21 des BFH-Urteils vom 19.05.2021 - X R 33/19).

    So weist die Klägerin im Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571, jeweils m.w.N.) entschieden habe, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

    Allerdings hält die Klägerin diese ständige Rechtsprechung des BFH bzw. den "Grundgedanken" des BFH-Urteils vom 19.05.2021 - X R 33/19 auch im vorliegenden Streitfall für einschlägig.

    a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 (BFH/NV 2021, 992) allein die Frage betraf, ob beim dortigen Kläger, der bereits eine Altersrente aus der eigenen gesetzlichen Rentenversicherung bezog, nachdem er zuvor über Jahrzehnte eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatte, der Besteuerungsanteil der von ihm bezogenen Rente mit Blick auf eine etwaige doppelte Besteuerung im vorgenannten Sinne herabzusetzen ist.

    b) Damit ist das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 von dem hiesigen Streitfall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht grundverschieden:.

    c) Aus diesem Grund scheidet eine Berufung der Klägerin auf das Verbot einer doppelten Besteuerung schon a priori aus, wurde ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die von ihrem verstorbenen Ehemann entrichteten Beiträge doch nie berührt - damit fehlt es aber an einem der dogmatischen Grundpfeiler und an einer conditio sine qua non für einen etwaigen Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase (vgl. allgemein dazu nur BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992, m.w.N.).

    Maßgeblich ist insoweit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), konkret die aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Gebote der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der folgerichtigen Ausgestaltung der Besteuerung, sowie das Verbot einer Übermaßbesteuerung (vgl. statt aller nur BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992, m.w.N.).

    Der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, in welchem der BFH keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung gesehen habe, trägt schon aus den oben unter b) genannten Gründen nicht.

  • FG Hessen, 20.03.2023 - 11 V 870/22
    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2023 - 11 K 286/22
    Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 18.08.2022 den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2020 abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 23.08.2022 bei Gericht sinngemäß einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2020 vom 07.03.2022 gestellt, welcher unter der Geschäftsnummer 11 V 870/22 erfasst worden ist.

    Durch Beschluss vom 02.03.2023 im Verfahren 11 V 870/22 hat das Gericht den weiteren Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, da er unzulässig sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Aussetzungsbeschluss des Gerichts vom 02.03.2023 verwiesen [Bl. 98 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 11 V 870/22].

    Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin im Anschluss an den Aussetzungsbeschluss des Gerichts vom 02.03.2023 im Verfahren 11 V 870/22 wird.

    In der mündlichen Verhandlung hat sich der Beklagte den Ausführungen des Gerichts im Aussetzungsbeschluss vom 02.03.2023 im Verfahren 11 V 870/22 angeschlossen.

    Dem Gericht hat neben den Gerichtsakten der Verfahren 11 V 287/22 und 11 V 870/22 ein Band "Hauptsteuerakte VTB G/P" vorgelegen.

  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2023 - 11 K 286/22
    Soweit es für die vorliegende Klage relevant sei, habe der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571) entschieden, dass eine Doppelbesteuerung einer Leibrente aus der Basisversorgung dann nicht vorliege, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

    Mit seinen Urteilen vom 19.05.2021 - X R 20/19 (BFH/NV 2021, 980) und X R 33/19 (BFH/NV 2021, 992) habe der BFH an seiner bisherigen, vom BVerfG bestätigten, Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung festgehalten, nach der sowohl der mit dem AltEinkG eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform seien.

    Die gegen die BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19 und X R 33/19 gerichteten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) würden den gesamten Inhalt der Urteile umfassen, so lautet die sich im Verfahren 2 BvR 1140/21 stellende Rechtsfrage laut juris - unstreitig - "Ermittlung der Höhe des Betrages einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen".

    Überdies gehe bereits aus den BFH-Urteilen vom 19.05.2021 - X R 33/19 und X R 20/19 und deren Begründung unmittelbar hervor, dass das Verbot einer doppelten Besteuerung von Verfassungs wegen besteht und zu beachten ist (vgl. Rz. 22 des BFH-Urteils vom 19.05.2021 - X R 33/19 sowie Rz. 48 des BFH-Urteils vom 19.05.2022 - X R 20/19).

    So weist die Klägerin im Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571, jeweils m.w.N.) entschieden habe, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvR 1140/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung der Rente aus der

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2023 - 11 K 286/22
    Der Vorläufigkeitsvermerk umfasse somit die Vereinbarkeit dieser Norm mit höherrangigem Recht, die Gegenstand der anhängigen Verfassungsbeschwerden mit den Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21 sei.

    Die gegen die BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19 und X R 33/19 gerichteten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) würden den gesamten Inhalt der Urteile umfassen, so lautet die sich im Verfahren 2 BvR 1140/21 stellende Rechtsfrage laut juris - unstreitig - "Ermittlung der Höhe des Betrages einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen".

  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvR 1143/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Renten aus der

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2023 - 11 K 286/22
    Der Vorläufigkeitsvermerk umfasse somit die Vereinbarkeit dieser Norm mit höherrangigem Recht, die Gegenstand der anhängigen Verfassungsbeschwerden mit den Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21 sei.

    Die gegen die BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19 und X R 33/19 gerichteten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) würden den gesamten Inhalt der Urteile umfassen, so lautet die sich im Verfahren 2 BvR 1140/21 stellende Rechtsfrage laut juris - unstreitig - "Ermittlung der Höhe des Betrages einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen".

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2023 - 11 K 286/22
    Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - III R 39/08 -, BStBl 2011 II S.11).

    Darüber hinaus mache die Klägerin keine besonderen Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art geltend, derentwegen ungeachtet der vorläufigen Steuerfestsetzung ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.2010 - III R 39/08, BStBl II 2011, 11), sondern vielmehr verfassungsrechtliche Zweifel an den gesetzlich normierten Besteuerungsanteilen gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchtstabe aa S. 3 EStG auf Grund einer angeblichen Doppelbesteuerung.

  • BFH, 24.08.2021 - X B 53/21

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2023 - 11 K 286/22
    Soweit es für die vorliegende Klage relevant sei, habe der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571) entschieden, dass eine Doppelbesteuerung einer Leibrente aus der Basisversorgung dann nicht vorliege, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

    So weist die Klägerin im Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571, jeweils m.w.N.) entschieden habe, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

  • BFH, 30.08.2023 - X B 58/23

    Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis bei Geltendmachung der doppelten

    Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.04.2023 - 11 K 286/22 aufgehoben.
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